Resultate der ersten Periode Moderhinkebekämpfung
In der Schweiz läuft das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke. Die Zahlen der ersten Untersuchungsperiode sind bekannt. Für Sömmerungsbetriebe mit gesperrten Bestössern gelten besondere Anforderungen.
Am 31. März endete die erste Untersuchungsperiode des nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke. Es ist somit Zeit für einen Rückblick auf die Untersuchungsperiode sowie einen Ausblick auf die kommenden Monate.
Erste Zahlen
In der Untersuchungsperiode vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 wurden in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden 1218 Betriebe auf Moderhinke untersucht. Bei der Erstbeprobung erhielten 27 Prozent ein positives Resultat, das heisst, Moderhinke wurde im Bestand nachgewiesen. Bei einem Bruchteil der Betriebe im Kanton St. Gallen konnte die Beprobung nicht bis zum 31. März durchgeführt werden. Diese Tierhaltungen unterliegen nun ebenfalls einer Sperre ersten Grades wie die positiv getesteten Betriebe.
Bisher konnte die Positivrate auf 17 Prozent runtergeschraubt werden. Diese Leistung wäre ohne die Mitarbeit von fleissigen und motivierten Tierhaltern, Probenehmern, Alpmeistern und vielen weiteren engagierten Stellen nicht möglich gewesen.
Anforderungen Sömmerung
Es dürfen nur Schafe aus moderhinkefreien Beständen gesömmert werden. Auf Antrag einer für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Person kann der Kantonstierarzt jedoch Ausnahmen genehmigen.
Für diese speziellen Sömmerungen von gesperrten Schafen gelten strenge Vorgaben: Auf den bewilligten Sömmerungsbetrieben dürfen ausschliesslich Schafe aus gesperrten Beständen gesömmert werden. Tiere mit Krankheitsanzeichen oder aus nicht getesteten Betrieben sind ausgeschlossen. Die für die Sömmerung verantwortliche Person muss regelmässig dokumentierte Klaueninspektionen durchführen und eine strikte Biosicherheit gewährleisten. Kontakte zu anderen Schaf- und Ziegenhaltungen müssen ausgeschlossen werden. Das eingereichte Konzept muss aufzeigen, wie und wo die Tiere im Krankheitsfall behandelt und abgesondert werden.
Die vollständige Umsetzung dieser Massnahmen soll helfen, die Moderhinke in der Schweiz langfristig zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann die Bewilligung entzogen und eine sofortige Alpentladung angeordnet werden.
Die Anträge für diese Ausnahmebewilligungen mussten im Kanton St. Gallen bis zum 10. April eingereicht werden. Es wurden drei Anträge eingereicht, zwei davon wurden abgelehnt beziehungsweise zurückgezogen, eine Anfrage ist noch pendent. Im Appenzellerland sind bislang keine Anträge eingegangen.
Zweite Periode ab Oktober
Mit dem Ende der ersten Untersuchungsperiode endet die Bekämpfung der Moderhinke nicht. Es gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften der Tierseuchenverordnung. Insbesondere müssen Schafhaltende hinkende Schafe, bei denen Moderhinke nicht ausgeschlossen werden kann, einer Tierärztin oder einem Tierarzt für weitere Abklärungen melden. Auch haben sie alle Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Tierseuche in den Bestand eingeschleppt oder von dort weiterverbreitet wird.
Am 1. Oktober 2025 startet dann die zweite Untersuchungsperiode, in der wiederum alle Schafhaltungen auf das Vorhandensein des Erregers hin untersucht werden.

* Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen St. Gallen und Veterinäramt beider Appenzell
