Blauzungenkrankheit – neue Regeln ab 1. April 2025
Bund und Kantone haben das Vorgehen beim Auftreten der Blauzungenkrankheit überarbeitet. Ab dem 1. April 2025 gilt schweizweit ein einheitliches Vorgehen, das zwischen den verschiedenen Virusvarianten unterscheidet.
Mit den steigenden Temperaturen im Frühling nimmt auch die Aktivität der Gnitzen wieder zu. Diese kleinen Mücken sind die Hauptüberträger der Blauzungenkrankheit, die vor allem Rinder und Schafe betrifft. Das Blauzungenvirus wird von den Gnitzen beim Blutsaugen von infizierten auf gesunde Tiere übertragen.
Bund und Kantone haben das Vorgehen beim Auftreten der Blauzungenkrankheit gegenüber dem letzten Jahr überarbeitet. Ab dem 1. April gilt schweizweit ein einheitliches Vorgehen, das zwischen den verschiedenen Virusvarianten unterscheidet. Es berücksichtigt, ob die jeweilige Variante in der Schweiz gehäuft zirkuliert und ob gegen sie wirksam geimpft werden kann.
Vorgehen bei BTV-3 und BTV-8
Die beiden Virusvarianten BTV-3 und BTV-8 haben sich seit letztem Sommer in der Schweiz und teilweise auch im Kanton St. Gallen ausgebreitet. Tierhaltende haben die Möglichkeit, ihre Tiere durch eine Impfung gegen diese Varianten vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen und damit wirtschaftliche Schäden zu reduzieren.
Der Fokus der Massnahmen liegt auf der Schadensminimierung, insbesondere durch Impfungen. Zusätzlich können freiwillige Massnahmen zur Reduktion der Gnitzenpopulation beitragen. Im Gegensatz zum letzten Jahr ergreifen Bund und Kantone beim Auftreten der Virusvarianten BTV-3 und BTV-8 keine seuchenpolizeilichen Massnahmen mehr. Kranke Tiere dürfen jedoch generell, auch aus Tierschutzgründen, nicht verstellt werden.
Andere Virusvarianten
Die weiteren Virusvarianten sind in der Schweiz nicht weit verbreitet. Hier liegt der Schwerpunkt weiterhin auf der Eindämmung der Ausbreitung. Beim Auftreten solcher Varianten werden seuchenpolizeiliche Massnahmen ergriffen. Dazu gehören Einschränkungen des Tierverkehrs, um eine weitere Verbreitung zu verhindern, sowie Anordnungen zur Reduktion des Mückenbefalls.
Meldepflicht und Weiteres
Tierhaltende müssen einen Verdacht auf Blauzungenkrankheit dem behandelnden Tierarzt melden. Der Tierarzt veranlasst daraufhin Blutuntersuchungen. Der Virusnachweis erfolgt in zwei Schritten:
Im ersten Schritt wird auf das Blauzungenvirus allgemein getestet. Bei einem positiven Befund verfügt der kantonale Veterinärdienst eine Sperrung der Tierhaltung.
In einem zweiten Schritt wird im schweizerischen Referenzlabor untersucht, um welche Virusvariante es sich handelt. Diese Untersuchung kann einige Tage in Anspruch nehmen. Stellt sich dabei heraus, dass es sich um die Virusvarianten BTV-3 oder BTV-8 handelt, hebt der kantonale Veterinärdienst die Sperre unmittelbar wieder auf.
Impfung und Unterstützung
Die Impfung gegen BTV ist freiwillig. Bund, Kantone und die Rinder- und Schafbranche empfehlen jedoch dringend, die Rinder- und Schafbestände schweizweit impfen zu lassen.
Der Bund wird voraussichtlich gewisse Kosten zurückerstatten. Die genauen Auszahlungsmodalitäten sind noch nicht abschliessend geklärt. Es wird erwartet, dass die Auszahlung über die Tierverkehrsdatenbank erfolgt und nicht über das kantonale Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen St. Gallen (AVSV). Für eine Rückerstattung müssen Tierhaltende die Impfnachweise (z.B. Tierliste, Behandlungsjournal, Rechnung) aufbewahren.
Bis die Details zur Auszahlung geklärt sind, ist noch Geduld erforderlich. Das AVSV wird die Tierhaltenden informieren, sobald weitere Informationen vorliegen.
Entschädigung für Tierverluste
Das AVSV entschädigt Tierverluste aus der Tierseuchenkasse, wenn Tiere aufgrund der Blauzungenkrankheit sterben oder eingeschläfert werden müssen. Dies gilt sowohl für geimpfte als auch für nicht geimpfte Bestände. Das Antragsformular für eine Entschädigung ist auf der Webseite des AVSV verfügbar.
*Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen.