Agriexpert zur Betriebsumstellung auf Pferdehaltung
Die Pferdehaltung gilt in der Raumplanungsgesetzgebung zwar als landwirtschaftlich und damit als zonenkonform, aber mit detaillierteren Regelungen als die übrige Haltung von Raufutterverzehrern. Der Grund dafür ist die Nutzung der Pferde.

Gemäss Art. 16abis Raumplanungsgesetz (RPG) sind Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben zonenkonform. Art. 34b Raumplanungsverordnung (RPV) konkretisiert den Rahmen beziehungsweise den zulässigen Umfang der landwirtschaftlichen Pferdehaltung.
- Bestehender/s landwirtschaftlicher/s Betrieb oder Gewerbe;
- Überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden;
- Keine Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Pferdehaltung (eigene oder Pensionspferde).
Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Landschaft einordnen und dürfen nicht überdimensioniert sein (Art. 3 RPG). Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. Schutzzone, Schutzverordnung, Gewässerraum, Waldabstand) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können.
Es gibt Abgrenzungen
Die baulichen Möglichkeiten im Bereich der Pferdehaltung sind je nach Betriebsumfang unterschiedlich:
Landwirtschaftliche Gewerbe mit mehr als 1,0 SAK:
Neue Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung sind bestehenden landwirtschaftlichen Gewerben vorbehalten. Die maximal mögliche Pferdezahl wird durch die verlangte überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und vorhandene Weideflächen bestimmt.
In der Regel werden mit einem Bedarfsnachweis nicht nur die für die tiergerechte Haltung nötigen Aussenanlagen (Allwetterausläufe) zugelassen, sondern auch Round-Pens und Reitplätze bis 800 Quadratmeter. Können die Auslaufplätze zum Beispiel aus topografischen Gründen nicht direkt von den Stallungen her zugänglich erstellt werden, muss der Reitplatz auch als Allwetterauslaufplatz benutzt werden.
Der Reitplatz kann mit einer insektenschonenden Beleuchtung ausgestattet sein und eine Führanlage (je nach Anzahl Pferde, nur Hufschlag überdacht) ist auch bewilligbar.
Ebenfalls zustimmungsfähig sind Sattel- und Geschirrkammer, Putzplatz, Beschlagplatz, Solarium etc. sowie Sanitärräume und Garderoben für die Pensionäre.
Auch ein Aufenthaltsraum für die Pensionäre ist möglich, handelt es sich dabei aber um ein «Reiterstübli», ist dieses als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG und Art. 40 RPV zu beurteilen.
Reithallen oder überdachte Reitplätze sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und müssen immer in einer Bau- oder Spezialzone erstellt werden.
Betriebe unterhalb der Gewerbegrenze (zwischen 0,2 und 1,0 SAK):
Diese Betriebe können die Pferdehaltung nur in bestehenden Gebäuden einrichten und lediglich die nötigen ergänzenden Aussenanlagen neu erstellen. Ein An- oder Neubau ist hingegen nicht bewilligbar. Auch die Pensionspferdehaltung ist zulässig. Als Neubau zulässig sind einzig an den Stall angrenzende, befestigte Allwetterausläufe sowie ein nicht überdachtes Mistlager. Das Einrichten einer Sattel- und Geschirrkammer sowie Sanitärräume und eine Garderobe für die Pensionäre sind ebenfalls zustimmungsfähig.
Hobbymässige Pferdehaltung (kleiner als 0,2 SAK):
Für die hobbymässige Pferdehaltung können je nach Praxis der Kantone meistens maximal vier Pferde in bestehenden Gebäuden gehalten werden (Umnutzung nach Art. 24e RPG sowie Art. 42b und 43a RPV). Voraussetzung bildet die eigene Betreuung des Pferdehalters seiner eigenen Pferde aus einem nahe gelegenen Wohnhaus. Pensionshaltung ist nicht zulässig. Weiter sind hier an den Stall angrenzende, befestigte Allwetterausläufe sowie ein nicht überdachtes Mistlager als Neubaute bewilligbar. Reitplätze und weitere Einrichtungen für die Nutzung der Pferde sind nicht möglich.
Spezialfall Spezialzone nach Art. 18 RPG:
Reithallen oder überdachte Reitplätze oder Reitplätze grösser als 800 Quadratmeter sind in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. Solche Anlagen bedürfen einer Spezialzone. Dies bedeutet, dass für ein solches Projekt vor dem eigentlichen Baugesuchsverfahren eine Zonenplananpassung erforderlich ist. Hierfür bedarf es eines Planungsverfahrens, analog einer Zonenplanrevision. Der Bauherr kann bei der Gemeinde ein entsprechendes Umzonungsbegehren stellen. Die Gemeinde hat dann zu entscheiden, ob sie ein solches Vorhaben unterstützt und eine Zonenplanrevision durchführen will. Hier kommen dann weitere planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen dazu.
Umsetzung in der Praxis
Eine Normplanung ist, wie so oft in der Landwirtschaft, nicht möglich. Zu unterschiedlich sind die betrieblichen Voraussetzungen (bestehende Betriebszweige, Arbeitsbelastung) und die persönlichen Neigungen des Betriebsleiters. Eine Pensionspferdehaltung ist nur dann wirtschaftlich erfolgreich, wenn sie gut überlegt und durchdacht ist. Im besten Fall wird eine Fachperson beigezogen.
