Stacheldrähte müssen bis Herbst 2025 abgeräumt sein

Seit der Anpassung des Jagdgesetzes vor drei Jahren gelten strengere Vorschriften für Zäune und Stacheldrähte in der Landwirtschaft und im Wald. Ziel ist es, den Lebensraum wildlebender Tiere besser zu schützen und Hindernisse zu minimieren. Besonders betroffen sind Stacheldrähte, flexible Weidenetze und elektrische Zäune, die nun klaren Regeln unterliegen. Ab Oktober 2025 sind Stacheldrähte ausserhalb des Sömmerungsgebiets endgültig verboten. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und Fristen.

Verschiedene Regelungen wurden im Jagdgesetz (sGS 853.1) vor drei Jahren angepasst. So sind Zäune im Lebensraum wildlebender Tiere nicht mehr zulässig, wenn sie den Lebensraum unverhältnismässig stören. Ebenso müssen Zäune für Wildtiere gut sichtbar gekennzeichnet und ausreichend unterhalten werden und dürfen nur unter Strom stehen, solange sich in der eingezäunten Fläche Nutztiere befinden oder solange Spezialkulturen vor Schädigungen geschützt werden. Wird ein Zaun dauerhaft nicht mehr benötigt, gilt er, ungeachtet einer früher erteilten Bewilligung, als unzulässig. Die zuständige Stelle des Kantons kann bei einem Zaun, der die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt, das Einrichten von Durchgängen anordnen.

Stacheldrähte im Wald und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche müssen abgeräumt werden.
Stacheldrähte im Wald und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche müssen abgeräumt werden.

Flexible Weidenetze

Nutzer von flexiblen Weidenetzen müssen regelmässig kontrollieren, ob sich wildlebende Tiere im Weidenetz verfangen haben und müssten in einem solchen Fall unverzüglich der Jagdgesellschaft oder der Wildhut Meldung machen. Weidenetze dürfen frühestens acht Tage vor Weidebeginn aufgestellt werden und müssen ebenso acht Tage nach der letzten Beweidung abgeräumt sein. Die gemachten Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Vorschriften zu den flexiblen Weidenetzen sich bewährt haben und durch die Schaf- und Ziegenhalter eingehalten werden.

Stacheldraht ablegen

Stacheldraht darf zur Einzäunung und Sicherung von Rindviehweiden nur noch im Sömmerungsgebiet verwendet werden. Dieser ist jedoch ausserhalb der Sömmerungszeit abzulegen. Ausserhalb des Sömmerungsgebiets ist ab kommendem Oktober definitiv Schluss mit Stacheldrähten. Der Stacheldraht auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche und im Wald muss bis zum 1. Oktober 2025 zurückgebaut sein. Stacheldrähte oder Zäune mit ähnlich spitzen oder scharfkantigen Materialien dürfen künftig nur noch zum Schutz von Einzelobjekten eingesetzt werden.

 

Stacheldrähte im Sömmerungsgebiet müssen ausserhalb der Alpzeit abgelegt werden. Bilder: zVg.
Stacheldrähte im Sömmerungsgebiet müssen ausserhalb der Alpzeit abgelegt werden. Bilder: zVg.

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