Kantonsbetrieb Barenegg ist verkauft, Stacheldraht wurde entfernt
Kantonsräte machten Druck wegen des kantonseigenen Hofs Barenegg im Neckertal – nun ist der Betrieb verkauft. Die Regierung weist Kritik am Verkaufsverfahren zurück, räumt aber Versäumnisse bei verbotenem Stacheldraht ein.
In der Einfachen Anfrage «Landwirtschaftsbetrieb Barenegg (Hemberg): als Ganzes in die Hände einer Familie der produzierenden Landwirtschaft» (61.26.16) kritisierten Mitte Februar die SVP-Kantonsräte Fredi Louis aus Nesslau, Bruno Schweizer aus dem Neckertal und Christian Vogel aus Bütschwil-Ganterschwil den schleppenden Verkauf des kantonseigenen Landwirtschaftsbetriebs Barenegg in Hemberg in der Gemeinde Neckertal. Seit der bisherige Pächter den Hof Ende 2025 verlassen habe, stünden die Gebäude und Ställe leer. Die Anfragesteller forderten, dass der rund 78 Hektaren grosse Bergbauernbetrieb als Ganzes an eine produzierende Bauernfamilie verkauft wird. Sie wollten unter anderem von der Regierung wissen, wie dies vertraglich gesichert werde, welche Vergabekriterien gelten würden und ob der Kanton für mögliche finanzielle Nachteile aufkomme, wenn wegen des verzögerten Verkaufs Direktzahlungen verpasst würden.
Prozess beendet
Die St. Galler Regierung weist die Kritik am Verkaufsprozess des Landwirtschaftsbetriebs in ihrer Antwort vom 23. Juni zurück. Der Verkauf des kantonseigenen Hofs sei inzwischen abgeschlossen und nach den Vorgaben des bäuerlichen Bodenrechts erfolgt. Der Betrieb sei an selbstbewirtschaftende Personen verkauft worden. Das Landwirtschaftsamt sei in den Prozess einbezogen gewesen und habe geprüft, ob die Interessenten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Den höchstzulässigen Verkaufspreis nach bäuerlichem Bodenrecht habe die Regierung anerkannt. Bei mehreren Angeboten seien neben dem Preis auch Kriterien wie Selbstbewirtschaftung und persönliche Betriebsführung berücksichtigt worden.

Zur verpassten Frist für Direktzahlungen hält die Regierung fest, dass eine Beschleunigung des Verkaufs wegen der Komplexität des Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die Interessenten seien frühzeitig darauf hingewiesen worden und hätten dies bei ihrem Angebot einkalkulieren müssen. Einen zusätzlichen Einbezug des St. Galler Bauernverbands (SGBV) hält die Regierung nicht für nötig.
Ab August wird «puuret»
Die Käuferschaft wurde am 23. Juni von der Regierung ausgewählt. Dies schreibt das Bau- und Umweltdepartement auf Anfrage des «St. Galler Bauer». Der Entscheid sei auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der eingegangenen Angebote erfolgt. Insgesamt gingen rund 70 Angebote ein. Die Vertragsparteien seien sich über alle Vertragspunkte einig. Ausstehend sei noch die grundbuchliche Abwicklung, die voraussichtlich Anfang August erfolgen soll. Sobald der Eigentumsübergang vollzogen ist, kann der Hof wieder bewirtschaftet werden. Der Betrieb geht für 2 790 745 Franken an selbstbewirtschaftende Personen über.
Stacheldraht auf dem Hof
Nicht nur der Verkauf des Hofs Barenegg beschäftigt die Kantonspolitik. In einem weiteren Vorstoss ging es um verbotenen Stacheldraht, der auf dem kantonseigenen Betrieb noch vorhanden war. Die diesbezügliche Antwort der Regierung traf ebenfalls am 23. Juni ein.
SVP-Kantonsrat Mirco Rossi aus Sevelen und 24 Mitunterzeichnende kritisieren in der Interpellation «Stacheldraht auf kantonseigenem Landwirtschaftsbetrieb Barenegg» (51.26.19), dass auf dem Betrieb in Hemberg offenbar noch mehrere Kilometer Stacheldraht stehen. Seit dem 1. Oktober 2025 sind solche Zäune ausserhalb des Sömmerungsgebiets im Kanton St. Gallen verboten; bestehende Stacheldrahtzäune mussten bis spätestens dann entfernt werden. Rossi verlangte in seinem Vorstoss von Anfang März von der Regierung Auskunft darüber, wie viel Stacheldraht noch vorhanden sei, wer dafür verantwortlich ist und ob der Kanton vor dem geplanten Verkauf des Betriebs für dessen Entfernung sorge. Keinesfalls dürfe der Betrieb mit offenbar kilometerweisem Stacheldraht verkauft werden, womit der allfällige Käufer die «Stacheldraht-Hypothek» übernehmen müsse. Zudem fragte Rossi, ob der Kanton wegen dieses Verstosses gegen das Jagdgesetz Strafanzeige gegen sich selbst einreiche.
Stacheldraht entfernt
Die Regierung bestätigt in ihrer Antwort, dass am 3. März etwa 2,9 Kilometer Stacheldrahtzaun innerhalb der Parzelle entlang bewaldeter Flächen verliefen. Weitere rund 0,4 Kilometer befanden sich entlang der Grenzen zu benachbarten Grundstücken. Auf der Südseite, entlang der Kantonsgrenze zum Sömmerungsgebiet, nennt die Regierung zudem ein rund 200 Meter langes Teilstück. Der Grossteil des Stacheldrahts sei inzwischen entfernt worden: Das Hochbauamt habe noch vor dem Verkauf ein Unternehmen damit beauftragt. Die Arbeiten seien nach der Schneeschmelze Ende April ausgeführt worden. Bestehen bleibt nur das kurze Teilstück entlang der Grenze zum Sömmerungsgebiet; dieses werde ausserhalb der Sömmerungszeit gesetzeskonform geräumt.
Zur Verzögerung des Rückbaus schreibt die Regierung, man sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Rückgabe des Pachtbetriebs vor Ablauf der Übergangsfrist erfolge. Deshalb sollte die neue Eigentümerschaft über einen allfälligen Ersatz der Zäune entscheiden, damit Entfernung und Ersatz koordiniert erfolgen könnten.
Keine Anzeige
Weil das Pachtverhältnis zweimal verlängert wurde, sei die Frist vom 30. September 2025 verstrichen. Eine Strafanzeige gegen den Kanton erfolgte nicht. Die Regierung begründet dies mit den besonderen Umständen des Pächter- und Eigentümerwechsels. Das verspätete Entfernen des Stacheldrahts sei zu bedauern. Intern seien Massnahmen getroffen worden, damit die Erfüllung gesetzlicher Auflagen bei künftigen Übergaben strenger eingefordert werde.
Rossi fragte im Vorstoss ebenfalls, auf welche Gesetzesgrundlage sich der Kanton stütze, falls er keine Strafanzeige gegen sich selbst einreiche. Dazu schreibt die Regierung, dass es sich beim einschlägigen Straftatbestand des Jagdgesetzes um eine Übertretung handle, die nicht zwingend zur Anzeige gebracht werden müsse. Da der Stacheldraht bis auf ein kurzes Teilstück im Sömmerungsgebiet entfernt worden sei und die verspätete Entfernung auf die besonderen Umstände der zweimaligen Verlängerung des Pachtverhältnisses sowie den Verkauf der Liegenschaft zurückgehe, sei keine Anzeige erfolgt.
Strafanzeige bei Versäumnis
Auf Anfrage des «St. Galler Bauer», ob damit auch andere Landwirte straffrei davonkämen, wenn sie Stacheldraht nicht rechtzeitig entfernt haben, verweist der Kanton auf das übliche Vorgehen: Bei einer Meldung kläre die zuständige Fachperson, etwa die kantonale Wildhut oder das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, zunächst die Sachlage ab. Dabei werde geprüft, ob der Stacheldraht den Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, werde in der Regel Kontakt mit der verantwortlichen Person aufgenommen und eine Frist für die Entfernung vereinbart. Habe es bereits vorgängig einen Austausch gegeben und der Zaun stehe dennoch weiterhin, werde in der Regel direkt Strafanzeige erstattet.
