Finanzielle Sicherheit auf dem Hof: Absicherung im Todesfall
Ein unvorhergesehener Todesfall kann für Bauernfamilien existenzbedrohend sein. Mit gezielter Vorsorge sichern Sie Ihre Liebsten ab und bewahren den Hof. Erfahren Sie, welche Schritte notwendig sind, um Ihre Familie und Ihren Betrieb optimal zu schützen
Aktualisiert: 30. November 2024

Die drei Säulen der sozialen Absicherung in der Landwirtschaft
Im Bereich der Personenversicherungen sind für selbständige Landwirte wie auch deren familieneigene Mitarbeitende lediglich die Grundversicherung der Krankenkasse (inkl. Unfalleinschluss) sowie die staatliche Vorsorge (AHV/IV) obligatorisch. Entsprechend beschränkt sind dann auch die Leistungen bei Unfall oder Krankheit. Für einen weitergehenden, bedarfsgerechten Versicherungsschutz sind sie selbst verantwortlich.
Es lohnt sich, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen und über geeignete Vorsorgeinstitute für eine genügende Deckung beider Ehegatten zu sorgen. Geprüft werden sollte, wie der Ehegatte bei einer vorübergehenden oder dauernden Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall des anderen Ehegatten finanziell dasteht. Zu beantwortende Fragen sind etwa, ob bei Bedarf ein Betriebshelfer oder eine Haushalthilfe finanziert werden kann, oder ob allfällige Renten, insbesondere auch Hinterlassenen- und Waisenrenten, ausreichen.
Erbrechtliche Regelungen: Den Hof für die Familie sichern
Im Bereich des Ehe- und Erbrechts besteht das Ziel meist darin, den überlebenden Ehegatten bestmöglich zu begünstigen, damit dieser möglichst gut abgesichert ist. Dafür stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung:
Totalvorschlagszuweisung: Die meisten Ehepaare in der Schweiz stehen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, was für Paare mit einem Landwirtschaftsbetrieb in den meisten Fällen eine gute und sinnvolle Lösung ist.
Bei diesem Güterstand wird innerhalb des Vermögens jedes Ehegatten zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Eigengut sind insbesondere Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später unentgeltlich zufallen, wie Schenkungen oder Erbschaften. Errungenschaft ist alles, was während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erworben wird, wie Lohn aus Arbeitserwerb oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch die Rente einer Sozialversicherung. Während der Ehe verfügt jeder Ehegatte frei über seine Vermögenswerte. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wie sie u.a. im Todesfall vorgenommen wird, wird die Errungenschaft jedes Ehegatten hälftig geteilt. Nach gesetzlicher Regelung stellen das Eigengut des Verstorbenen und je die Hälfte der Errungenschaften beider Ehegatten die Erbmasse dar. Das Eigengut des überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte der Errungenschaften stehen dem überlebenden Ehegatten zu. Die Ehegatten können allerdings ehevertraglich vereinbaren, dass im Todesfall eines Ehegatten die gesamten Errungenschaften beider Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufallen sollen, soweit dadurch nicht die Pflichtteile von allfälligen nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt werden.
Pflichtteilssetzung übriger Erben und Alleinerbeneinsetzung: Zudem können die Ehegatten mittels Erbvertrags oder Testament allfällige Nachkommen auf den Pflichtteil setzen und die verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zuweisen. Seit dem 1. Januar 2023 verfügen neben dem Ehegatten des Erblassers nur noch dessen Nachkommen über einen Pflichtteil. Ist der Erblasser verheiratet und hat er Kinder, beträgt der Pflichtteil der Nachkommen einen Viertel der gesamten Erbmasse.
Sind die pflichtteilsgeschützten Nachkommen volljährig und urteilsfähig, können sie in einem Erbverzichtsvertrag auch auf ihren Pflichtteil verzichten. Beispielsweise kann mit den gemeinsamen Kindern vereinbart werden, dass sie erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils erben. Der andere Ehegatte kann dann als Alleinerbe eingesetzt werden.
Nutzniessung: Haben die Ehegatten Kinder und sind lediglich gemeinsame Nachkommen vorhanden, kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen auch die Nutzniessung an der gesamten Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung ersetzt den gesetzlichen Erbanspruch des überlebenden Ehegatten. Soll der überlebende Ehegatte die Erbenstellung behalten, muss er ausdrücklich als Erbe eingesetzt werden. Neben der Nutzniessung verbleibt ein verfügbarer Teil von einer Hälfte des Nachlasses, der dem überlebenden Ehegatten zu Eigentum zugewendet werden kann.
Überprüfung altrechtlicher Erbverträge und Testamente: Am 1. Januar 2023 ist die Revision des schweizerischen Erbrechts in Kraft getreten. Wenn zuvor schon ein Erbvertrag abgeschlossen oder ein Testament verfasst wurde, sollte dieser bzw. dieses überprüft werden. Es ist wichtig zu klären, ob die Bestimmungen auch nach neuem Recht noch eindeutig sind und dem Willen der Vertragsparteien bzw. des Verfassers entsprechen.
Bäuerliches Bodenrecht beachten
Natürlich gilt auch dem Schicksal des Betriebes ein besonderes Augenmerk. Dabei sind die Vorschriften des bäuerlichen Bodenrechts zu beachten, von denen nicht abgewichen werden kann.
Handelt es sich beim Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB, kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selbst bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Erfüllt der Nichteigentümerehegatte diese Voraussetzungen, kann ihn der Eigentümerehegatte in einem Testament oder Erbvertrag als Übernehmer bezeichnen. Wurde kein Übernehmer bezeichnet und verlangen mehrere Erben, die die Voraussetzungen erfüllen, die Zuweisung, muss ein Gericht über diese entscheiden. Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem anderen Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so hat dieser einen Anspruch auf die Einräumung einer Nutzniessung an einer Wohnung oder eines Wohnrechts, sofern es die Umstände zulassen.
Bei Fragen hilft Agriexpert weiter: 056 462 52 71.
Praktische Schritte zur Absicherung der Familie und des Betriebs
- Aktuellen Versicherungsstatus überprüfen
- Ehevertragliche Vereinbarungen prüfen und anpassen
- Testament erstellen oder aktualisieren
- Private Vorsorgeprodukte vergleichen und abschliessen
- Regelmässige Überprüfung und Anpassung der Vorsorgestrategie
Praxistipp:Erstellen Sie eine Notfallmappe mit allen wichtigen Dokumenten und Kontakten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Angehörigen im Ernstfall schnell handeln können.
